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   OLG Celle, 14.01.2016 - 1 Ws 652/15   

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OLG Celle, 14.01.2016 - 1 Ws 652/15 (https://dejure.org/2016,8925)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.01.2016 - 1 Ws 652/15 (https://dejure.org/2016,8925)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 1 Ws 652/15 (https://dejure.org/2016,8925)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GVG § 121 Abs. 2; StGB vom 27.12.2003 § 66; StGB § 67c; StGB § 67d; StGBEG Art. 316e Abs. 3 S. 1
    Erledigung einer nach altem Recht angeordneten Sicherungsverwahrung gemäß Art. 316e Abs. 3 S. 1 EGStGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigung einer nach altem Recht angeordneten Sicherungsverwahrung gemäß Art. 316e Abs. 3 S. 1 EGStGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßregelvollzug: Erledigung von nach altem Recht angeordneter Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de

    Erledigung einer nach altem Recht angeordneten Sicherungsverwahrung gemäß Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11

    Erledigterklärung der nach § 66 StGB aF angeordneten Sicherungsverwahrung in

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2016 - 1 Ws 652/15
    Wie das Landgericht Hildesheim zutreffend ausgeführt hat, sind bei der Prüfung, ob die damaligen Anlass- und Vortaten auch vom Katalog des nunmehr geltenden § 66 StGB erfasst wären, allein die in § 66 StGB n. F. normierten formellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung zu prüfen (so auch die ganz herrschende Meinung, vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 7. Februar 2014 - Ws 9/14 - OLG Bamberg, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 Ws 115/12 - OLG Koblenz, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 Ws 385/11 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 3 Ws 580/11 - [zu sogenannten "Mischfällen], bestätigt vom BGH mit Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11, jeweils bei juris).

    Der Gesetzgeber wollte durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) mit Art. 316 e Abs. 3 Satz 1 EGStGB eine Übergangsregelung treffen, mit der ein - gegenüber dem Prüfungsverfahren nach § 67 c Abs. 1, § 67 e Abs. 1 StGB vereinfachtes - Verfahren zur Erledigung auf der Grundlage alten Rechts rechtskräftig angeordneter Sicherungsverwahrungen "ohne weitere Hang- oder Gefährlichkeitsprüfung" zur Verfügung gestellt wird (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11 -, juris, Rn 23).

    Soweit das Oberlandesgerichts Nürnberg in seiner Entscheidung vom 18. September 2014 neben den formellen Voraussetzungen auch die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung prüft, weicht dieses bereits von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes gemäß Beschluss vom 25. April 2012 (5 StR 451/11, juris) ab, wonach die Feststellung der Erledigung der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß Art. 316 e Abs. 3 Satz 1 EGStGB allein anhand der in § 66 StGB n. F. normierten formellen Voraussetzungen zu erfolgen hat.

  • OLG Nürnberg, 18.09.2014 - 1 Ws 318/14

    Vollstreckung der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherungsverwahrung:

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2016 - 1 Ws 652/15
    Bei der nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB vorzunehmenden Prüfung der Erledigung einer nach § 66 StGB vor dem 1. Januar 2011 angeordneten Sicherungsverwahrung sind alleine die in § 66 StGB n.F. normierten formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung maßgeblich (Abweichung von OLG Nürnberg, StraFo 2014, 480).

    Zwar weicht die vorliegende Entscheidung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14, juris) ab, da dieses in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung in entsprechender Anwendung von § 67 c Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Ziffer 1. StGB mit der Begründung für erledigt erklärt hat, dass trotz Vorliegens der formalen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08 u. a. - BVerfGE 128, 326) und des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. Juli 2011 (2 StR 184/11 - NStZ 2012, 32) entsprechend - bei Betäubungsmittelstraftaten allein die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts der Volksgesundheit nicht zur Anordnung der Sicherungsverwahrung ausreiche, vielmehr besondere - im dort entschiedenen Fall nicht vorliegende - Umstände hinzutreten müssten, die den Betäubungsmittelhandel für Leib oder Leben Anderer im Einzelfall konkret gefährlich erscheinen lassen, um so dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise Rechnung zu tragen.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2016 - 1 Ws 652/15
    Zwar weicht die vorliegende Entscheidung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14, juris) ab, da dieses in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung in entsprechender Anwendung von § 67 c Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Ziffer 1. StGB mit der Begründung für erledigt erklärt hat, dass trotz Vorliegens der formalen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08 u. a. - BVerfGE 128, 326) und des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. Juli 2011 (2 StR 184/11 - NStZ 2012, 32) entsprechend - bei Betäubungsmittelstraftaten allein die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts der Volksgesundheit nicht zur Anordnung der Sicherungsverwahrung ausreiche, vielmehr besondere - im dort entschiedenen Fall nicht vorliegende - Umstände hinzutreten müssten, die den Betäubungsmittelhandel für Leib oder Leben Anderer im Einzelfall konkret gefährlich erscheinen lassen, um so dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
  • BGH, 07.07.2011 - 2 StR 184/11

    Grenzen der Sicherungverwahrung (verfassungskonforme Änderung; drohende Taten aus

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2016 - 1 Ws 652/15
    Zwar weicht die vorliegende Entscheidung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14, juris) ab, da dieses in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung in entsprechender Anwendung von § 67 c Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Ziffer 1. StGB mit der Begründung für erledigt erklärt hat, dass trotz Vorliegens der formalen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08 u. a. - BVerfGE 128, 326) und des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. Juli 2011 (2 StR 184/11 - NStZ 2012, 32) entsprechend - bei Betäubungsmittelstraftaten allein die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts der Volksgesundheit nicht zur Anordnung der Sicherungsverwahrung ausreiche, vielmehr besondere - im dort entschiedenen Fall nicht vorliegende - Umstände hinzutreten müssten, die den Betäubungsmittelhandel für Leib oder Leben Anderer im Einzelfall konkret gefährlich erscheinen lassen, um so dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
  • BGH, 08.02.2005 - 3 StR 452/04

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verfahrensabsprachen

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2016 - 1 Ws 652/15
    Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Beschwerdeführer mit dem vorgenannten Anlassurteil in der Fassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 8. Februar 2005 (3 StR 452/04) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Import von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren.
  • OLG Rostock, 07.02.2014 - Ws 9/14

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Erledigterklärung einer nach altem

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2016 - 1 Ws 652/15
    Wie das Landgericht Hildesheim zutreffend ausgeführt hat, sind bei der Prüfung, ob die damaligen Anlass- und Vortaten auch vom Katalog des nunmehr geltenden § 66 StGB erfasst wären, allein die in § 66 StGB n. F. normierten formellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung zu prüfen (so auch die ganz herrschende Meinung, vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 7. Februar 2014 - Ws 9/14 - OLG Bamberg, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 Ws 115/12 - OLG Koblenz, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 Ws 385/11 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 3 Ws 580/11 - [zu sogenannten "Mischfällen], bestätigt vom BGH mit Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11, jeweils bei juris).
  • OLG Koblenz, 03.08.2011 - 1 Ws 385/11

    Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen der Erledigungserklärung einer

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2016 - 1 Ws 652/15
    Wie das Landgericht Hildesheim zutreffend ausgeführt hat, sind bei der Prüfung, ob die damaligen Anlass- und Vortaten auch vom Katalog des nunmehr geltenden § 66 StGB erfasst wären, allein die in § 66 StGB n. F. normierten formellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung zu prüfen (so auch die ganz herrschende Meinung, vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 7. Februar 2014 - Ws 9/14 - OLG Bamberg, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 Ws 115/12 - OLG Koblenz, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 Ws 385/11 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 3 Ws 580/11 - [zu sogenannten "Mischfällen], bestätigt vom BGH mit Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11, jeweils bei juris).
  • OLG Bamberg, 07.03.2012 - 1 Ws 115/12

    Sicherungsverwahrung nach Gesetzesänderung: Feststellung der Nichterledigung bei

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2016 - 1 Ws 652/15
    Wie das Landgericht Hildesheim zutreffend ausgeführt hat, sind bei der Prüfung, ob die damaligen Anlass- und Vortaten auch vom Katalog des nunmehr geltenden § 66 StGB erfasst wären, allein die in § 66 StGB n. F. normierten formellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung zu prüfen (so auch die ganz herrschende Meinung, vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 7. Februar 2014 - Ws 9/14 - OLG Bamberg, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 Ws 115/12 - OLG Koblenz, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 Ws 385/11 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 3 Ws 580/11 - [zu sogenannten "Mischfällen], bestätigt vom BGH mit Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11, jeweils bei juris).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 3 Ws 580/11

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Formerfordernisse nach § 172 Abs. 3 S. 1

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2016 - 1 Ws 652/15
    Wie das Landgericht Hildesheim zutreffend ausgeführt hat, sind bei der Prüfung, ob die damaligen Anlass- und Vortaten auch vom Katalog des nunmehr geltenden § 66 StGB erfasst wären, allein die in § 66 StGB n. F. normierten formellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung zu prüfen (so auch die ganz herrschende Meinung, vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 7. Februar 2014 - Ws 9/14 - OLG Bamberg, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 Ws 115/12 - OLG Koblenz, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 Ws 385/11 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 3 Ws 580/11 - [zu sogenannten "Mischfällen], bestätigt vom BGH mit Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11, jeweils bei juris).
  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Soweit das Oberlandesgericht Nürnberg in der auch von der Strafvollstreckungskammer zitierten Entscheidung vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14, juris) erhöhte Anforderungen aufgestellt und aufgrund geänderter rechtlicher Beurteilung die Erledigung ausgesprochen hat, hat es sich in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt (so auch OLG Celle, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 1 Ws 652/15, juris, Rdnr. 16).

    Das Oberlandesgericht Nürnberg ist daher von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen, sodass der Senat, der dem Bundesgerichtshof in Bezug auf die Voraussetzungen einer Erledigung nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB folgen will, seinerseits nicht vorlegen muss (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 121 GVG, Rdnr. 8; OLG Celle, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 1 Ws 652/15, juris, Rdnr. 15 ff.).

  • OLG Hamm, 15.01.2019 - 3 Ws 54/18

    Unterbringung Sicherungsverwahrung Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit Altfälle

    Soweit das OLG Nürnberg in einer Entscheidung vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14) erhöhte Anforderungen aufgestellt und aufgrund geänderter rechtlicher Beurteilung die Erledigung ausgesprochen hat, hat es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11) gesetzt (Senat, Beschluss vom 6. September 2018, III-3 Ws 308/18; OLG Celle, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 1 Ws 652/15).
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